Abhilfe im Widerspruchsverfahren
Soweit die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruch für begründet hält, hilft sie ihm ab. Sie gibt also dem Begehren des Widerspruchsführers in vollem Umfang nach und hebt bei einem Anfechtungswiderspruch den angegriffenen Verwaltungsakt auf und sie erlässt bei einem Verpflichtungswiderspruch den abgelehnten Verwaltungsakt.
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