Ablösung des Erschliessungsbeitrags
Bestimmungen über die Ablösung von ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGEN im ganzen kann die Gemeinde vor Entstehung der Beitragspflicht treffen (§ 133 Abs.3 BauGB). Die Gemeinde kann nach Zahlung der Ablösesumme vom Beitragspflichtigen keine Nachzahlung verlangen und zwar selbst dann, wenn die tatsächlichen Erschließungskosten höher sein sollten.
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