Amtsgeheimnis

... sind alle Vorgänge, über die der Beamte Verschwiegenheit zu wahren hat. Darunter fallen ihm ausschliesslich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges, öffentliches oder privates Interesse besteht (§ 39 Abs.1 S.1 BRRG). Der Bruch des Amtsgeheimnisses ist nicht nur ein Dienstvergehen, sondern u.U. auch eine strafbare Handlung.

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