Arglistige Täuschung

... im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und beim dem der Täuschende weiss oder in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die Willensentschliessung des anderen beeinflusst.

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