Auflassung
... ist die zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken nach § 873 BGB erforderliche Einigung zwischen Veräusserer und Erwerber. Sie muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (regelmässig vor dem Notar) erklärt werden (§ 925 BGB).
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