Aufschiebende Wirkung
... im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet, dass belastende Verwaltungsakte von der erlassenden Behörde einstweilen nicht vollzogen werden dürfen. Vgl. § 80 VwGO.
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... im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet, dass belastende Verwaltungsakte von der erlassenden Behörde einstweilen nicht vollzogen werden dürfen. Vgl. § 80 VwGO.
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