Augenschein

... ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung durch eine für das Gericht oder die Behörde tätige Person mit dem Ziel, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (z.B. durch Sehen, Riechen, Hören). Den Augenschein kennt jede Verfahrensordnung (vgl. z.B. §§ 371, 372 ZPO, § 86 StPO, § 96 Abs.1 VwGO), ferner das Verwaltungsverfahrensrecht (§ 26 VwVfG).

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