Auslegung einer Willenserklärung
Sie richtet sich nach § 133 BGB nach dem "wirklichen Willen" der Parteien. Unerheblich ist, ob der subjektive Erklärungsinhalt mit dem von den Parteien subjektiv Gewollten übereinstimmt.
Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern


