Ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz

... hat im Bundesstaat der Bund und die Länder. Art. 71 GG bestimmt. dass im Bereich der ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden. Art.73 GG enthält eine (allerdings nicht erschöpfende) Aufzählung der Gebiete, deren gesetzliche Regelung dem Bund vorbehalten sind.

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