Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht bei den Wahlen zum Bundestag ist nach § 13 BWahlG, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 i.V. mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
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