Beliehener

... ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die hoheitliche Funktionen im eigenen Namen wahrnimmt. Der Beliehene ist nicht Teil der Staatsorganisation, jedoch Verwaltungsträger und, soweit er öffentlich-rechtlich tätig wird, Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG. Beliehene sind etwa Bezirksschornsteinfeger.

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