Berichtigung

... des Grundbuchs. Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs, d.h. bei einem Widerspruch zwischen Buchlage und wahrer Rechtslage, hat der wahre Berechtigte einen Anspruch auf Zustimmung auf Berichtigung des Grundbuchs gegen denjenigen, dessen unrichtig eingetragenes Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Vgl. § 894 BGB.

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