Berichtigung

Wegen Offenbarer Unrichtigkeiten. Ein unrichtiger Verwaltungsakt, also ein Verwaltungsakt, der Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält, kann von der Behörde jederzeit und formlos auch mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Vgl. § 42 VwVfG.

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