Ehefähigkeit

... ist die Fähigkeit einer Person zur wirksamen Eheschliessung. Diese Fähigkeit besitzen nach § 2 des Ehegesetzes die Geschäftsunfähigen nicht. Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 3 Ehegesetz).

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