Eigentumsvorbehalt

... ist eines der gebräuchlichsten Sicherungsmittel für den Warenkreditgeber. Beim sog. einfachen Eigentumsvorbehalt dient das Eigentum an der verkauften Sache, das sich der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung vorbehält, der Sicherung der noch nicht erfüllten Kaufpreisforderung. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Sache, der Käufer erwirbt deren unmittelbaren Besitz und erhält damit die Möglichkeit, die Sache zu nutzen. Vgl. auch § 455 BGB.

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