Einrede
... ist im Privatrecht das subjektive Recht, die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, wird aber in seiner Durchsetzung gehemmt. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende Einreden (z. B. Stundung) und zerstörende Einreden (z.B. Verjährung).
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