Einrede des Nichterfüllten Vertrags
... ist bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht des Verpflichteten, die ihm obliegende Leistung, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB). Die Einrede des nichterfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts.
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