Entlassung
Aus der Staatsangehörigkeit ist ein Verwaltungsakt. Mit der Entlassung geht die Staatsangehörigkeit verloren. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat (§ 18 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit darf nur bestimmten Personen (z. B. Beamten, Soldaten) verweigert werden (vgl. § 22 des Gesetzes).
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