Erbunwürdigkeit
... wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Erbunwürdig ist u.a., wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, oder wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. Vgl. 2339 ff. BGB.
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