Erbvertrag
... ist neben dem Testament eine Verfügung von Todes wegen. Vom Testament unterscheidet sich der ERBVERTRAG dadurch, dass die letztwillige Verfügung in vertragsgemässer Form erfolgt. Die Verfügung kann einseitig oder in vertragsmässig bindender Form getroffen werden; im ersten Fall ist die Aufhebung durch einseitigen Widerruf, ansonsten grundsätzlich nur im Wege des Aufhebungsvertrags möglich. Der Erbvertrag ist ein höchst persönliches Rechtsgeschäft. Er kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Vgl. 2274 ff. BGB.
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