Erfüllungshilfe
... ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tatsächlich tätig wird. nach 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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