Erschliessung

... bezeichnet die Herstellung der örtlichen öffentlichen Strassen und Grünflächen sowie sonstiger Angaben zur Ver- und Entsorgung der von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücke. Die Gemeinden erheben zur Deckung der anderweitig nicht gedeckten Erschliessungskosten einen Erschliessungsbeitrag. Vgl. im einzelnen §§ 123 ff. Baugesetzbuch.

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