Erziehungsmassregeln
... stehen dem Jugendrichter nach §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz zur Verfügung. In Betracht kommen die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung durch Erziehungsbeistandsschaft im Sinne des § 30 SGB VIII oder in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.
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