Erzwingungshaft

... kann nach § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnet werden, wenn eine Geldbusse nicht gezahlt und der Betroffene nicht zahlungsunfähig ist. Erforderlich ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gericht. Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbusse darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bussgeldentscheidung festgesetzter Geldbussen drei Monate nicht übersteigen.

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