Finanzplan
Der Haushaltswirtschaft des Bundes ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmasslichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen. Der Finanzplan ist vom Bundesminister der Finanzen aufzustellen und zu begründen. Er ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. § 9 Stabilitätsgesetz 8.6.1967.
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