Gefährliche Tiere
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffe, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden. Vgl. § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz.
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