Gefahrgeneigte Arbeit
... liegt vor, wenn die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste es mit grosser Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die für sich allein betrachtet - zwar jedesmal vermeidbar waren, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäss zu rechnen ist. Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist dieser dem Arbeitgeber nicht schadensersatzpflichtig. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es in der Regel zu einer Aufteilung des Schadens.
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