Gefangenenmeuterei
Nach § 121 Strafgesetzbuch machen sich die Gefangenen strafbar, die sich zusammenrotten oder mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen. Strafbar sind auch der gewaltsame Ausbruch oder die Hilfe zum Ausbruch. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (z.B. wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt) wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
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