Gegenzeichnung
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Die Gegenzeichnung steht im Ermessen der Berechtigten. Der Gegenzeichnung bedürfen nicht die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäss Art. 63 und das Ersuchen gemäss Art. 69 Abs. 3 des Grundgesetzes. Vgl. Art. 68 Grundgesetz.
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