Gemeingebrauch

... bei einer Sache liegt dann vor, wenn die Sache entsprechend ihrer Widmung einer unbeschränkten Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemässen Benutzung zur Verfügung steht. Regelmässig besteht an öffentlichen Strassen Gemeingebrauch, der jedermann die Befugnis einräumt, sie im Rahmen der Strassenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen zu benutzen.

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