Gewerbesteuerumlage

... ist eine Umlage, mit der gemäss Art. 106 Abs. 5 Satz 4 Grundgesetz Bund und Länder am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Die Umlage fliesst dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu. Die Gewerbesteuerumlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 v.H. vervielfacht wird.

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