Glatteis

... verpflichtet zum Streuen. Nach den entsprechenden Bestimmungen in den Strassengesetzen der Bundesländer obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Strassen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschliesslich der Ortsdurchfahrten bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Regelmässig wird diese Verpflichtung für Gehwege durch Satzung an die Strassenanlieger ganz oder teilweise weitergegeben.

Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern