Gleichbehandlung
... bedeutet, dass alle Menschen bei der Anwendung von Gesetzen gleich zu behandeln sind. Das Grundrecht ist in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet. Inhaltlich verlangt das Grundrecht, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verlangt wird also nicht eine allgemeine Gleichmacherei sondern nur, dass von der Staatsgewalt gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich die unterschiedliche Behandlung nicht auf einen sachlich vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Das Grundrecht richtet sich an die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern


