Grober

... undank ist Voraussetzung für den Widerruf einer Schenkung. Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Typische Fälle: Beleidigung, Ehebruch, Körperverletzung.

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