Grunderwerbsteuer

... ist zu zahlen beim Erwerb inländischer Grundstücke. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; sie beträgt 3,4 vom Hundert. Steuerschuldner sind die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Steuerbefreit ist u.a. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer massgebende Wert 5.000 DM nicht übersteigt. Vgl. Grunderwerbsteuergesetz vom 17.12.1982.

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