Grundwehrdienst

... leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen regelt § 5 Wehrpflichtgesetz. Er dauert 12 Monate und beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet.

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