Güterfernverkehr
... ist jede Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der Nahzone (50 km vom Standort) hinaus oder ausserhalb dieser Grenzen mit Ausnahme des Umzugsverkehrs. Er ist genehmigungspflichtig. Vgl. §§ 3und 8 Güterkraftverkehrsgesetz.
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