Gutgläubiger Erwerb
... ist der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten, also von einer Person, die selber nicht Rechtsinhaber ist. Durch eine Eigentumsübertragung mittels Einigung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräusserer gehört, sofern er nicht im Zeitpunkt der Übergabe im bösen Glauben ist. Bösgläubig ist der Erwerber, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräusserer gehört. Gutgläubiger Erwerb tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Vgl. §§ 932, 935 BGB.
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