Halterhaftung

... kann in einem Bussgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstosses der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoss begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt. Vgl. § 25a Strassenverkehrsgesetz vom 3.5.1909.

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