Haltestellen (Verhalten an)
An Omnibussen des Linienverkehrs, an Strassenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224 - H -) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Wenn Fahrgäste oder- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Vgl. § 20 Strassenverkehrsordnung. Parken ist bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern verboten; § 12 Abs. 3 Nr. 4 Strassenverkehrsordnung.
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