Haus-Zu-Haus-Verkehr
Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk müssen während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt anlegen. Vgl. § 21 Strassenverkehrsordnung.
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Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk müssen während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt anlegen. Vgl. § 21 Strassenverkehrsordnung.
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