Heimarbeiter
... ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmässig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Heimarbeiter die besonderen Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3.1951.
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