Immissionsschutzbeauftragter

... ist vom Betreiber einer nach dem Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Grösse der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemässer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen. Er berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Vgl. §§ 53 ff. Immissionsschutzgesetz.

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