Inhaltsirrtum
... liegt vor, wenn eine Person bei einem Rechtsgeschäft über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung im Irrtum war (Bsp. A bietet an, sein Auto zu verleiten; in Wirklichkeit wollte er es gegen Entgelt vermieten). Der Inhaltsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts mit der Folge, dass dieses unwirksam wird. Unter Umständen kann allerdings der andere Teil Schadensersatz verlangen.
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