Inverkehrbringen von Falschgeld
... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vgl. §§ 146, 147 Strafgesetzbuch.
Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern


