Jugendstrafe

... wird verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Sie ist Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmass der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmass fünf Jahre. Vgl. §§ 17 ff. Jugendgerichtsgesetz.

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