Jugendstrafverfahren
... weicht vom allgemeinen Strafprozess erheblich ab. Es ist in §§ 44 ff. Jugendgerichtsgesetz geregelt. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Richter kann mit Zustimmung des Staatsanwalts ohne voraufgegangene Anklage oder nach Anklage ohne Hauptverhandlung und Urteil leichtere Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel durch Beschluss anordnen.
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