Kilometerpauschale

Arbeitnehmer können bei Benutzung des eigenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte bei den Arbeitsenkünften Werbungskosten in Pauschbeträgen geltend machen: bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 0,70 DM, bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 DM für jeden Kilometer Entfernung. Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.

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