Konkursanfechtung

... bewirkt, dass das , was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräussert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Konkursmasse zurückgewährt werden muss. Anfechtbar sind z.B. Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Vgl. §§ 29 ff. Konkursordnung.

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