Kostenschuldner
... ist derjenige, welcher gegenüber dem Staat die Gerichtskosten zu tragen hat. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Vgl. §§ 49 ff. Gerichtskostengesetz.
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